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Barrierefreiheit · BFSG · WCAG

Ist Ihre Website barrierefrei?

Seit Juni 2025 ist digitale Barrierefreiheit für viele Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben. Ich prüfe Ihre Website gegen den WCAG 2.1 AA Standard und zeige Ihnen konkret, wo Handlungsbedarf besteht.

Was das BFSG seit Juni 2025 verlangt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Es verpflichtet Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten, zur Einhaltung bestimmter Barrierefreiheitsanforderungen.

In der Praxis bedeutet das: Wenn Sie über Ihre Website Waren oder Dienstleistungen anbieten, müssen digitale Inhalte für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Der technische Maßstab dafür ist die WCAG 2.1 auf Stufe AA — ein internationaler Standard mit konkreten, messbaren Kriterien.

Achtung: Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 (§ 38 BFSG). Es gibt keine Übergangsfrist mehr für bestehende Websites. Wer jetzt nicht konform ist, riskiert Bußgelder und Abmahnungen. Ausführlicher Ratgeber: BFSG & Website — wer ist betroffen?

Die 10 häufigsten Barrierefreiheits-Probleme

Diese Probleme finde ich auf der Mehrzahl der Websites, die ich prüfe. Viele davon sind für den Betreiber unsichtbar — aber für Betroffene eine echte Hürde.

1. Fehlende Alternativtexte

Bilder ohne alt-Attribut sind für Screenreader unsichtbar. Dekorative Bilder brauchen ein leeres alt="", informative Bilder eine präzise Beschreibung.

2. Unzureichender Kontrast

WCAG fordert mindestens 4,5:1 Kontrastverhältnis für normalen Text und 3:1 für große Schrift (Erfolgskriterium 1.4.3). Hellgrauer Text auf weißem Grund ist ein Klassiker — und ein Verstoß.

3. Keine Tastaturnavigation

Alle interaktiven Elemente — Links, Buttons, Formulare, Menüs — müssen per Tab-Taste erreichbar und bedienbar sein. Ohne sichtbaren Fokus-Indikator wissen Tastaturnutzer nicht, wo sie sind.

4. Fehlende Formular-Labels

Eingabefelder ohne verknüpftes <label>-Element sind für Screenreader nicht zuordenbar. Placeholder-Text ist kein Ersatz für ein Label.

5. Fehlende Überschriften-Hierarchie

Screenreader-Nutzer navigieren über Überschriften. Wenn eine Seite keine logische H1→H2→H3-Struktur hat oder Überschriftenebenen überspringt, verlieren sie die Orientierung.

6. Nicht zugängliche Navigation

Mobile Hamburger-Menüs, die sich nur per Klick öffnen lassen, Dropdown-Menüs ohne ARIA-Attribute oder Navigationen ohne Skip-Link — alles häufige Barrieren.

7. Auto-Play bei Medien

Videos oder Animationen, die automatisch starten, sind für viele Nutzer störend und für Menschen mit vestibulären Störungen potenziell gefährlich. WCAG fordert Steuerungsmöglichkeiten.

8. Nicht skalierbare Schrift

Wenn Schriftgrößen in Pixeln fest definiert sind und sich beim Browser-Zoom nicht anpassen, ist die Seite für sehbehinderte Nutzer schwer lesbar.

9. Unzureichende Link-Texte

„Hier klicken" oder „Mehr erfahren" sagen Screenreader-Nutzern nichts über das Linkziel. Links brauchen eindeutige, kontextbezogene Beschriftungen.

10. Fehlende Sprach-Auszeichnung

Ohne lang="de" im <html>-Tag kann ein Screenreader den Inhalt nicht in der richtigen Sprache vorlesen — die gesamte Seite klingt dann falsch.

Was ich bei einem Barrierefreiheits-Audit prüfe

Mein Audit kombiniert automatisierte Tools (axe, Lighthouse, WAVE) mit manueller Prüfung — denn automatisierte Tests finden nur ca. 30–40 % der realen Probleme. Die restlichen erfordern menschliche Beurteilung.

1

Automatisierte Analyse

Scan aller Seiten mit axe-core und Lighthouse Accessibility Audit. Identifikation von fehlenden alt-Texten, Kontrastproblemen, fehlenden Labels, ungültiger ARIA-Nutzung und strukturellen Problemen.

2

Manuelle Tastatur-Prüfung

Ich navigiere Ihre gesamte Website ausschließlich per Tastatur. Kann ich alle Menüpunkte erreichen? Alle Formulare ausfüllen? Ist der Fokus immer sichtbar? Gibt es Tastaturfallen, aus denen man nicht mehr herauskommt?

3

Screenreader-Test

Stichprobenartige Prüfung mit VoiceOver (macOS): Sind Inhalte in logischer Reihenfolge? Werden Bilder, Links und Formulare korrekt angesagt? Funktionieren dynamische Inhalte (Akkordeons, Tabs, Modals)?

4

Zoom- und Reflow-Test

Test bei 200 % und 400 % Zoom: Bleibt der Inhalt lesbar? Gibt es horizontales Scrollen? Überlagern sich Elemente? WCAG 2.1 fordert Nutzbarkeit bis 400 % Zoom ohne Inhaltsverlust (Erfolgskriterium 1.4.10).

5 Dinge, die Sie sofort selbst prüfen können

Diese Schnelltests ersetzen kein professionelles Audit — aber sie geben Ihnen einen ersten Eindruck, ob Ihre Website grundlegende Barrierefreiheits-Anforderungen erfüllt.

1

Tab-Test

Drücken Sie auf Ihrer Website die Tab-Taste. Können Sie jedes Menü, jeden Link und jedes Formularfeld erreichen? Sehen Sie jederzeit, wo der Fokus ist? Wenn nicht: Problem.

2

Zoom-Test

Zoomen Sie im Browser auf 200 % (Strg/Cmd + Plus). Ist der gesamte Text noch lesbar? Überlagern sich Elemente? Müssen Sie horizontal scrollen?

3

Bilder deaktivieren

Öffnen Sie Ihre Website in den Browser-Entwicklertools und deaktivieren Sie Bilder. Fehlen jetzt wichtige Informationen? Dann fehlen Alternativtexte.

4

Überschriften prüfen

Installieren Sie die Browser-Erweiterung „HeadingsMap". Hat Ihre Seite genau eine H1? Folgen H2, H3 in logischer Reihenfolge ohne Sprünge?

5

Kontrast-Check

Nutzen Sie ein Tool wie WebAIM Contrast Checker. Geben Sie Ihre Text- und Hintergrundfarbe ein — das Verhältnis muss mindestens 4,5:1 betragen.

Auch relevant: Viele Barrierefreiheits-Probleme überschneiden sich mit Datenschutz-Themen — zum Beispiel wenn externe Schriftarten oder Tracking-Skripte gleichzeitig die Barrierefreiheit und die DSGVO-Konformität beeinträchtigen.

FAQ

Häufige Fragen zur Barrierefreiheit

  • Das BFSG betrifft primär Produkte und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und maximal 2 Mio. € Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen (§ 2 Nr. 17 BFSG i. V. m. EU-Empfehlung 2003/361/EG). Aber: Wenn Sie online Produkte verkaufen (z. B. ein Onlineshop), gelten die Anforderungen unabhängig von der Unternehmensgröße. Und selbst wenn Sie formal ausgenommen sind — Barrierefreiheit verbessert die Nutzererfahrung für alle Besucher.

  • Die fünf häufigsten Probleme bei kleinen Unternehmens-Websites: fehlende Alternativtexte bei Bildern (Screenreader können Bilder nicht „lesen"), unzureichender Farbkontrast (Text auf hellem Hintergrund ist für viele Menschen schwer lesbar), nicht per Tastatur bedienbare Navigation und Formulare, fehlende Formular-Labels (Eingabefelder ohne sichtbare Beschriftung) und fehlende Seitenstruktur (keine semantischen Überschriften-Hierarchien).

  • Teilweise. Sie können mit der Tabulatortaste durch Ihre Seite navigieren — wenn Sie nicht alle Elemente erreichen oder nicht sehen, wo der Fokus gerade ist, haben Sie ein Problem. Browser-Erweiterungen wie WAVE oder axe DevTools finden automatisiert ca. 30–40 % der typischen Fehler. Aber viele Probleme — wie sinnvolle Alternativtexte, logische Lesereihenfolge oder korrekte ARIA-Attribute — erfordern manuelle Prüfung durch jemanden, der weiß, worauf es ankommt.

  • Das BFSG sieht Bußgelder bis zu 100.000 € vor (§ 37 BFSG). Realistischer für kleine Unternehmen: Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbände. Daneben verlieren Sie potenzielle Kunden — in Deutschland leben rund 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen (Statistisches Bundesamt, 2023), und viele weitere profitieren von barrierefreier Gestaltung (ältere Menschen, temporäre Einschränkungen, schlechte Lichtverhältnisse auf dem Smartphone).

  • Das hängt vom Ausgangszustand und Umfang ab. Typische Maßnahmen wie Alternativtexte ergänzen, Kontraste anpassen und Tastaturnavigation herstellen sind bei einer 5–10-Seiten-Website in der Regel in 1–2 Wochen umsetzbar. Komplexe Webanwendungen mit Formularen, dynamischen Inhalten oder kundenspezifischen Funktionen können länger dauern.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), BGBl. I 2021, S. 2970 — in Kraft seit 28.06.2025 (§ 38 BFSG)
  • Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 (European Accessibility Act)
  • W3C: Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, Empfehlung vom 5. Juni 2018 — Erfolgskriterien 1.4.3 (Kontrast) und 1.4.10 (Reflow)
  • Bußgeldrahmen: § 37 BFSG — bis zu 100.000 €
  • Kleinstunternehmen-Ausnahme: § 2 Nr. 17 BFSG i. V. m. Empfehlung 2003/361/EG der Kommission
  • Statistisches Bundesamt (Destatis): Statistik der schwerbehinderten Menschen, Stand 2023 — rund 7,8 Mio. schwerbehinderte Menschen in Deutschland

Kontakt

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